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Die Satzung des VV Schwerte

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06. Juni 2018 beschlossen und löst die bisher gültige Satzung ab.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „VolleyballVerein Schwerte“.
Der Verein hat seinen Sitz in Schwerte und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Volleyballsports und der Jugendhilfe.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
  3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
  4. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und  Spielgemeinschaften.
  5. Talentsichtung und Talentförderung, insbesondere im Jugendbereich.
  6. Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
  2. Für passive Mitglieder / Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
    Der Wechsel von der aktiven in eine passive Mitgliedschaft ist zum 30.6. oder 31.12. des laufenden Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand bis spätestens sechs Wochen vor dem Wechseldatum in Textform mitzuteilen.
    Der Wechsel von der passiven in die aktive Mitgliedschaft ist jederzeit möglich.
  3. Mitglieder oder ehemalige Vorstandsmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenvorsitzende sind berufene Mitglieder des erweiterten Vorstands. Der Vorstand wird ermächtigt, eine Ehrenordnung zu erlassen, die Näheres regelt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod
  • bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
  1. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderhalbjahres (30.6. bzw. 31.12.) möglich. Der Austritt ist dem Vorstand bis spätestens einen Monat (31.05. bzw. 30.11.) vor dem Beendigungsdatum in Textform mitzuteilen.
  2. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen
    • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
    • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens
    • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht
    Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied in Textform unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
    Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe in Textform beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftshalbjahres zu dessen Ende die Kündigung erklärt wird. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem – ehemaligen – Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der Vorstand.

Ferner ist der Verein berechtigt, dem Mitglied Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind von dem Mitglied zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.

Sie werden von Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Jugendversammlung
  • Ausschüsse

§ 10 Vorstand

Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus folgenden sechs Mitgliedern:

  • Vorsitzenden für den "Bereich interne Geschäftsführung"
  • Vorsitzenden für den „Bereich Finanzen“
  • Vorsitzenden für den „Bereich Jugend- und Nachwuchsförderung“
  • Vorsitzenden für den „Bereich Beachvolleyball“
  • Vorsitzenden für den „Bereich Hallenvolleyball“
  • Vorsitzenden für den „Bereich Vereinskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“

Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand, sowie dem

  • Assistent interne Geschäftsführung
  • Assistent Finanzen
  • Jugendwart
  • Assistent Beachvolleyball
  • Assistent Hallenvolleyball
  • Assistent für Vereinskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
  • BFS-Wart
  • Beauftragten für Material/Geräte
  • Ehrenvorsitzenden (berufene(s) Mitglied(er))

Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

  1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands gem. § 10 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
    Ausnahme bildet hier der Jugendwart, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird.
  2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
  3. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt, bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
  4. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
    Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  6. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der Vorstand.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll bis zum 30.6., muss aber spätestens bis zum 30.9. stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Mitgliederversammlung wählt den Protokollführer.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform durch den Vorstand an die dem Vorstand zuletzt durch das Mitglied bekannt gegebenen Kontaktdaten. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin in Textform unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  4. Eine Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
  5. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  6. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit und die Entwicklung des Vereins für den Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl und Abwahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstands mit Ausnahme des Jugendwartes.
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Festsetzung der Beiträge und Umlagen
    6. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom Vorstand beschlossen werden.
    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen und finden auf Antrag eines anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieds geheim statt.
    Jedes anwesende Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und hat eine Stimme. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres übt jedes Mitglied sein Stimmrecht selbst aus, wobei eine Stellvertretung ausgeschlossen ist. Vor der Vollendung des 16. Lebensjahres wird das Stimmrecht durch einen Erziehungsberechtigten des Mitglieds ausgeübt. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
  10. Wählbar zum Vorstand und zum erweiterten Vorstand ist eine Person, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    Gewählt wird nach folgendem Modus:
    1. In den nach ihrer Zahl geraden Kalenderjahren werden folgende Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes gewählt:
      • Vorsitzender interne Geschäftsführung,
      • Vorsitzender Hallenvolleyball,
      • Vorsitzender für den Bereich Vereinskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
      • Assistent Beachvolleyball,
      • Assistent Finanzen,
      • BFS-Wart und
      • Beauftragter Material/Geräte.
    2. In den nach ihrer Zahl ungeraden Jahren werden folgende Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes gewählt:
      • Vorsitzender für den Bereich Finanzen,
      • Vorsitzender für den Bereich Beachvolleyball,
      • Vorsitzender für den Bereich Jugend- und Nachwuchsförderung,
      • Assistent interne Geschäftsführung,
      • Assistent Hallenvolleyball,
      • Assistent für Vereinskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und
      • Beauftragter Material/Geräte.
  11. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und von der nächsten Versammlung genehmigt werden muss.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen.

Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird.

Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Kassenprüfung beauftragen.

§ 13 Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
Organe der Vereinsjugend sind

  • der Jugendversammlung und
  • die Jugendvorstand

Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 14 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und ggf. verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
    • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern we-der deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist nicht die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 30 Tagen eine erneute Versammlung mit dem ausdrücklichen Hinweis einzuberufen, dass diese Versammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit der 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheidet.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stiftung Sport im Stadtsportverband Schwerte e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports verwenden darf.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstig-ten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.